Bundesrecht konsolidiert: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) Art. 1

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 13/2000 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 43/2009

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

  1. Litera a
    „Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 und deren Protokolle3;
  2. Litera b
    „Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
  3. Litera c
    „Große Kammer“ die Große Kammer mit 17 Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
  4. Litera d
    „Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
  5. Litera e
    „Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;
  6. Litera f
    „Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
  7. Litera g
    „Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;
  8. Litera h
    „Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;
  9. Litera i
    „Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;
  10. Litera j
    „berichterstattender Richter“4 einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;
  11. Litera k
    „Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;
  12. Litera l
    „Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;
  13. Litera m
    „Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
  14. Litera n
    „Partei“ und „Parteien“
  15. Strichaufzählung
    die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien;
  16. Strichaufzählung
    den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;
  17. Litera o
    „Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch macht oder der Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
  18. Litera p
    „mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens durchgeführt werden;
  19. Litera q
    „Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;
  20. Litera r
    „früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.

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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2002,

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, und BGBl. römisch III Nr. 30/1998; Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,, in der Fassung BGBl. römisch III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 329/1970; Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,, in der Fassung BGBl. römisch III Nr. 30/1998; Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998, und BGBl. römisch III Nr. 179/2002; Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, in der Fassung BGBl. römisch III Nr. 179/2002; Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2005,.

4 Deutschland: Bericht erstattender Richter

Liechtenstein und die Schweiz: Referent

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40107609