Bundesrecht konsolidiert: Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland) Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland) Art. 1

Kurztitel

Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 7/2000

Typ

Vertrag - Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.12.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung werden die untenstehenden Begriffe wie folgt definiert:

1.1 Truppen: Alle Teile des österreichischen Bundesheeres, einschließlich Personal, Material und Vorräte, sowie allfällige zivile Teile dieser Streitkräfte. Dies beinhaltet auch:

  1. Litera a
    Alle Schiffe, Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Lagerbestände, Ausrüstung, Munition und Vorräte sowie alle Transportmittel zu Lande, zu Wasser und in der Luft, einschließlich deren Hilfsdienste, die zur Verlegung der Truppen erforderlich sind.
  2. Litera b
    Alle dazugehörigen nationalen Teile des österreichischen Bundesheeres, die die internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo unterstützen, vorbereiten und daran teilnehmen.

1.2 Gastgebernation (HN): In der gegenständlichen Vereinbarung bedeutet der Ausdruck Gastgebernation Griechenland, vertreten durch das MNDHR, welches sich bereit erklärt hat, die Truppen und/oder Material dieser Nation gemäß der Definition in Punkt 1.1 aufzunehmen und kurzfristig als Gastgeber zu fungieren oder die Durchreise durch ihr Staatsgebiet für die an Operationen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo teilnehmenden Truppen zu ermöglichen.

1.3 Unterstützung als Gastgebernation (HNS): Die zivile und militärische Hilfestellung, die in Friedenszeiten durch eine Gastgebernation für KFOR und andere Organisationen geleistet wird, die sich auf dem oder auf Durchreise durch das Staatsgebiet der Gastgebernation einschließlich deren territoriale Gewässer und Luftraum befinden.

1.4 Kommandant der Unterstützung durch die Gastgebernation (HNSC): Jener griechische Offizier, der durch das MDHR oder eine andere zuständige griechische Behörde ernannt wurde und die Gesamtverantwortung für die Hilfestellung und Dienstleistungen der Gastgebernation, die ÖSTERREICH anfordert, trägt. Der HNSC hat den Auftrag, die Durchführung dieser Vorkehrungen mit den örtlichen Behörden zu koordinieren, und wird in jeder Anlage/Stützpunkt/Hafen/Flughafen durch einen ihm unterstellten HNSC unterstützt, der vor Ort die gleichen Aufgaben zu erfüllen hat.

1.5 Stützpunkt: Jegliches Grundstück auf griechischem Hoheitsgebiet, das zur Unterstützung des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo für die Truppen bereitgestellt wurde oder bereitgestellt werden wird, sei es vorübergehend oder in sonstiger Form.

1.6 Flughäfen: Militärische oder zivile Flughäfen, die für die Einreise (APOD) oder Ausreise (APOE) zur Unterstützung des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Verfügung gestellt werden.

1.7 Häfen: Häfen oder Ankerplätze, die für die Einreise (SPOD) oder Ausreise (SPOE) zur Unterstützung des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Verfügung gestellt werden.

1.8 Aufmarschgebiete (SAs): Jene Bereiche, einschließlich darin befindlicher beweglicher und unbeweglicher Güter, die zur Verfügung gestellt werden, um den Truppen die Durchführung ihres Auftrages zu ermöglichen.

1.9 Verbindungstrupps: Personal aus Österreich, das mit dem HNSC zum Zwecke des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zusammenarbeitet, um alle Anforderungen ihrer Nation für die Unterstützung als Gastgebernation weiterzuleiten und die erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren.

1.10 Ausgaben: Jene Ausgaben, die mit der Unterstützung und dem Unterhalt nationaler Truppen oder Formationen verbunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20000320

Dokumentnummer

NOR40002838

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2000/7/A1/NOR40002838