Bundesrecht konsolidiert: Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 1, Fassung vom 22.09.2018

Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 1

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

1. ABSCHNITT
Gesamte Herstellungskosten

Baukosten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung der Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie
    2. Ziffer 2
      Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die
      1. Litera a
        gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder
      2. Litera b
        die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze, Gemeinschaftseinrichtungen und andere sonstige Räumlichkeiten sowie für andere Teile der Liegenschaft sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155659

Alte Dokumentnummer

N9199442280J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P1/NOR12155659