(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:
Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie
Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die
gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder
die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.