Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 21b, Fassung vom 27.04.2015

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 21b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

28.04.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis

Paragraph 21 b,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist vom Hersteller an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten. Dem Antrag ist eine Bestätigung anzuschließen, dass in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis gestellt worden ist. Weiters sind dem Antrag eine Beschreibungsmappe und die Genehmigungsbögen zu allen anzuwendenden Einzelrichtlinien gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG anzuschließen. Darüber hinaus sind die Beschreibungsunterlagen zu jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzustellen.
  2. Absatz eins aDie Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG sind jeweils in der sich aus der Anlage 3e ergebenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 2Können keine Genehmigungsbögen zu den Einzelrichtlinien beigebracht werden, so ist dem Antrag eine Beschreibungsmappe mit den für die jeweiligen Einzelrichtlinien maßgeblichen Angaben anzuschließen. Der Antragsteller hat Gutachten über alle in den jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen auf eigene Kosten beizubringen.
  4. Absatz 3Nach Einlangen eines Antrages hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
    1. Ziffer eins
      zu überprüfen, ob alle Genehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der eingereichten Unterlagen sich zu vergewissern, daß die Fahrzeugmerkmale und -daten des Fahrzeugbeschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen oder Genehmigungsbögen der einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind,
    3. Ziffer 3
      an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeuges (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den Genehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,
    4. Ziffer 4
      falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  5. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Durchführung der in Absatz 3, genannten Aufgaben ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 124, KFG 1967 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr einholen.
  6. Absatz 5Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:
    • Strichaufzählung
      Motor,
    • Strichaufzählung
      Getriebe,
    • Strichaufzählung
      Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),
    • Strichaufzählung
      gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),
    • Strichaufzählung
      Art des Aufbaus,
    • Strichaufzählung
      Anzahl der Türen,
    • Strichaufzählung
      Links-/Rechtslenker,
    • Strichaufzählung
      Anzahl der Sitze,
    • Strichaufzählung
      Ausstattungsvarianten.
  7. Absatz 6Die EG-Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG sowie 2002/24/EG fallenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen aller in Betracht kommenden Einzelrichtlinien erfüllen und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird. Unbeschadet des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
  8. Absatz 7Für die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis ist eine Abgabe in doppelter Höhe der für die Erteilung einer nationalen Typengenehmigung vorgesehenen Abgabe zu entrichten.
  9. Absatz 8Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat für jede erteilte Genehmigung die zutreffenden Abschnitte des Genehmigungsbogens auszufüllen. Weiters sind den Genehmigungsbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens Listen der Genehmigungen, die erteilt, verweigert oder entzogen wurden, zu übermitteln.
  10. Absatz 9Auf Antrag des Herstellers können Ausnahmen von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien erteilt werden für
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge auslaufender Serien,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale, eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien, nicht erfüllen können.
    Die Ausnahme ist nur zu erteilen, wenn es wegen der beabsichtigten, besonderen Verwendung des Fahrzeuges oder infolge der Anwendung neuer Technologien angezeigt ist und wenn sichergestellt ist, daß die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges und der Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen durch das Fahrzeug (nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht) gleichwertig aufrechterhalten werden.
  11. Absatz 10Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 finden auf das Verfahren zur Erteilung einer Mehrstufen-Typengenehmigung für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge sinngemäße Anwendung.

Schlagworte

Fahrzeugdaten, Fahrzeugsystem, Linkslenker, Verkehrssicherheit

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40117461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P21b/NOR40117461