Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 83, Fassung vom 19.04.2018

Straßenverkehrsordnung 1960 § 83

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

09.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 83, Prüfung des Vorhabens.

  1. Absatz einsVor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn
    1. Litera a
      die Straße beschädigt wird,
    2. Litera b
      die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
    3. Litera c
      sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
    4. Litera d
      die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
  2. Absatz 2Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Absatz eins, Litera c, bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.
  3. Absatz 3Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (Paragraph 82, Absatz eins,) gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Paragraph 81, SPG oder öffentliche Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu setzen. Eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, ist nicht zu erteilen, wenn die jeweilige Landespolizeidirektion in der Stellungnahme erklärt hat, dass die Durchführung des Vorhabens (Paragraph 82, Absatz eins,) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Stellungnahme ist ohne unnötigen Aufschub, möglichst innerhalb von 10 Werktagen zu übermitteln.

Schlagworte

Straßenbezeichnungstafel

Im RIS seit

09.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40193330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P83/NOR40193330