Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 98f, Fassung vom 06.12.2016

Straßenverkehrsordnung 1960 § 98f

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98f

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Verkehrsbeobachtung

Paragraph 98 f,
  1. Absatz einsSoweit dies
    1. Ziffer eins
      für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben
    erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.
  2. Absatz 2Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Absatz eins, zu erfüllen.
  3. Absatz 3Eine Speicherung von gemäß Absatz eins, gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40104591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P98f/NOR40104591