Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 83, Fassung vom 28.07.2016

Straßenverkehrsordnung 1960 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

31.03.2013

Außerkrafttretensdatum

08.06.2017

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 83, Prüfung des Vorhabens.

  1. Absatz einsVor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn
    1. Litera a
      die Straße beschädigt wird,
    2. Litera b
      die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
    3. Litera c
      sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
    4. Litera d
      die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
  2. Absatz 2Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Absatz eins, Litera c, bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.

Schlagworte

Straßenbezeichnungstafel

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40147689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P83/NOR40147689