Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 28, Fassung vom 02.07.2016

Straßenverkehrsordnung 1960 § 28

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 28, Schienenfahrzeuge.

  1. Absatz einsDie Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Sofern sich aus den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge im Fahrzeug verbleiben, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können. Unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden. Bodenmarkierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten. Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen, die entlang von Gleisen angebracht sind, dürfen nicht überfahren werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146618

Alte Dokumentnummer

N9196012037A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P28/NOR12146618