Bundesrecht konsolidiert: AEV anorganische Pigmente § 1, Fassung vom 09.03.2018

AEV anorganische Pigmente § 1

Kurztitel

AEV anorganische Pigmente

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 6/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer darf Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne der Richtlinie des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid – Industrie (92/112 EWG) nicht enthalten; in eine öffentliche Kanalisation darf Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, nicht eingeleitet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen der nachstehend genannten anorganischen Pigmente;
      1. Litera a
        Chromatpigmente (Barium-, Blei-, Strontium-, Zinkchromate, Bleichromate/-molybdate),
      2. Litera b
        Lithopone, Zinksulfid und gefälltes Bariumsulfat,
      3. Litera c
        Cadmiumpigmente (Cadmiumcarbonate, Cadmiumsulfide/-selenide),
      4. Litera d
        Eisenblaupigmente,
      5. Litera e
        Eisenoxidpigmente,
      6. Litera f
        Fällungskieselsäuren und gefällte Silikate (silikatische Füllstoffe),
      7. Litera g
        Chromoxidpigmente,
      8. Litera h
        Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen, Fritten,
      9. Litera i
        Titandioxidpigmente,
      10. Litera j
        Phosphatpigmente (Aluminium-, Chrom-, Zinkphosphate usw.),
      11. Litera k
        Ultramarinpigmente;
    2. Ziffer 2
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins,
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden oder Tonträgerpigmenten,
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfällt. Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis k sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  5. Absatz 5Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Abfallsäuren aus dem Rohstoffaufschluß oder den Produktionsprozessen, Fällmittel, Fällungsprodukte uä.);
    2. Ziffer 2
      Einsatz optimierter Waschverfahren in der Pigmentwäsche mit möglichst geringem Wasserverbrauch;
    3. Ziffer 3
      Auftrennung des Abwassers in stark und schwach belastete Teilströme; Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
    4. Ziffer 4
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind;
    5. Ziffer 5
      soweit auf Grund des angewandten Produktionsverfahrens und der herzustellenden Produkte möglich Einsatz von trockenabscheidenden Filtern bei der Reinigung der Abluft aus der Trocknung der Endprodukte;
    6. Ziffer 6
      Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    7. Ziffer 7
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Oxidation, Reduktion, Filtration oder Membrantechnik an Abwasserteilströmen (zB Chromatreduktion, Cyanidoxidation, Cadmiumentfernung) und am Gesamtabwasser bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern;
    8. Ziffer 8
      Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Bariumchromat, Strontiumchromat, Bleimolybdat, Cadmiumselenid, Pigmentmischung, Aluminiumphosphat, Chromphosphat, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohstoff, Arbeitsstoff, Waschwasser, Mischbecken, Abwassermengenspitze

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

10011164

Dokumentnummer

NOR12143325

Alte Dokumentnummer

N8199956291L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/6/P1/NOR12143325