Bundesrecht konsolidiert: AEV Petrochemie § 1, Fassung vom 03.01.2018

AEV Petrochemie § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AEV Petrochemie

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 7/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.01.2000

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen
      Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Ziffer 2 bis 6;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
    3. Ziffer 3
      Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Ziffer 2, unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 unter Einsatz nachstehend genannter chemischer Verfahren:
      1. Litera a
        Alkylierung,
      2. Litera b
        Desalkylierung,
      3. Litera c
        Dehydrierung,
      4. Litera d
        Disproportionierung,
      5. Litera e
        Hydratisierung oder Hydroxylierung,
      6. Litera f
        Hydrodesalkylierung,
      7. Litera g
        Hydrierung,
      8. Litera h
        Isomerisierung,
      9. Litera i
        Oxidation,
      10. Litera j
        Veretherung;
    5. Ziffer 5
      Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten);
    6. Ziffer 6
      Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4 ;,
    7. Ziffer 7
      Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, (Halogenkohlenwasserstoffe);
    8. Ziffer 8
      Lagern von Produkten der Ziffer 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluß an den Herstellungsprozeß;
    9. Ziffer 9
      Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 8;
    10. Ziffer 10
      Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien, wenn
      • Strichaufzählung
        gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozeßes vollzogen werden oder
      • Strichaufzählung
        das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV) ausgenommen solchem gemäß Absatz 2, Ziffer 10,,
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Herstellung von
      1. Litera a
        Kunstharzen,
      2. Litera b
        Kunststoffen oder Synthesekautschuk,
      3. Litera c
        Arzneimitteln oder Kosmetika,
      4. Litera d
        Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
      5. Litera e
        Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
      6. Litera f
        Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
      7. Litera g
        Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
      8. Litera h
        Chemiefasern,
      9. Litera i
        Explosivstoffen,
      10. Litera j
        organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
      für welche die gemäß Absatz 2, hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Herstellung von
      1. Litera a
        Ammoniak (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 9, AAEV),
      2. Litera b
        Harnstoff oder Melamin (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 5, AAEV);
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Erdölverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 5, AAEV);
    7. Ziffer 7
      Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Absatz 2, außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
    8. Ziffer 8
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallen.
  5. Absatz 5Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. Litera b
        Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. Litera c
        Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. Litera d
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wäßriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. Litera e
        Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. Ziffer 2
      Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer petrochemischen Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. Ziffer 3
      Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
    4. Ziffer 4
      Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozeßausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. Ziffer 5
      Gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände, die nicht gemäß Ziffer 3, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    6. Ziffer 6
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
    7. Ziffer 7
      Einsatz von rechnergestützen Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und zur frühzeitigen Erkennung von Störungen;
    8. Ziffer 8
      Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. Ziffer 9
      Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    10. Ziffer 10
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Nitroverbindung, Nitrosoverbindung, Syntheseprozeß, Waschmittel, Holzschutzmittel, Putzmittel, Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Rohstoff, Rohstoffverunreinigung, Arbeitsstoff, Pflanzenschutzmittel

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10011155

Dokumentnummer

NOR12143239

Alte Dokumentnummer

N8199913225U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/7/P1/NOR12143239