(6)Absatz 6Der Träger der Ausbildungsstätte hat jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)