Bundesrecht konsolidiert: Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn) Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn) Art. 1

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 76/1998

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 1

Gegenstand

  1. Absatz einsDieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Hilfsmannschaften, Helfern und Ausrüstungsgegenständen.
  2. Absatz 2Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011105

Dokumentnummer

NOR12141962

Alte Dokumentnummer

N8199811880U