Bundesrecht konsolidiert: AEV Industrieminerale § 1, Fassung vom 03.01.2018

AEV Industrieminerale § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AEV Industrieminerale

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 347/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.11.1998

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, Ziffer 5, oder 8 darf nicht eingeleitet werden.
  2. Absatz 2Abwasser aus einer Anlage gemäß Absatz 5, darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern

    Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)

    Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)

    Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)

    Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)

    Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)

dürfen – ausgenommen in Fällen des Paragraph 2, Absatz 3, Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer eins, eingesetzt wird.

  1. Absatz 3Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.
  2. Absatz 4Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Mechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;
    2. Ziffer 2
      Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden, Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit, Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies, Schwerspat, Talk, Ton, Traß;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Ziffer 2, oder 3 aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);
    5. Ziffer 5
      Herstellen von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;
    6. Ziffer 6
      Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Ziffer 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;
    7. Ziffer 7
      Herstellen von Kalksandstein;
    8. Ziffer 8
      Herstellen von Asphaltmischgut aus Bitumen, Teer oder Verschnittbitumen und mineralischen Zuschlagstoffen;
    9. Ziffer 9
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  3. Absatz 5Absatz 2, gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Produkten aus Faserzement einschließlich Asbestzement;
    2. Ziffer 2
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. Absatz 6Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Feinkeramik (zB Geschirr, Fliesen, Sanitärkeramik, Schleifmittel);
    2. Ziffer 2
      Herstellen von technischer Keramik (zB Isolator-, Katalysator- oder Hochfrequenzkeramik, Piezokeramik, keramische Halbleiter, Ferrite, keramische Bauteile für Laboratorien oder Chemieanlagen);
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Grobkeramik (zB Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik, keramische Leichtbau- oder -zuschlagstoffe, Spaltplatten);
    4. Ziffer 4
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz wäßriger Medien.
  5. Absatz 7Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung und/oder Lagerung eines Industrieminerals anfällt, sofern dieses Wasser nicht in Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 eingesetzt wird (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Herstellung von künstlichen Mineralfasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 2, AAEV),
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Herstellung von metallischen Beschichtungen auf keramischen Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    7. Ziffer 7
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4 bis 6.
  6. Absatz 8Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 anfällt. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  7. Absatz 9Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4,
      1. Litera a
        Deckung des Wasserbedarfes für die Aufbereitung eines Industrieminerals durch Nutzung des bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwassers oder durch Nutzung des Niederschlagswassers von befestigten Anlagen- oder Betriebsflächen;
      2. Litera b
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung von nicht gemäß Litera a, verwendbarem Niederschlagswasser der unverschmutzten Betriebs- oder Anlagenflächen;
        wasserundurchlässige Befestigung von Betriebs- oder Anlagenflächen nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß;
      3. Litera c
        Anwendung wasserfreier oder wasserarmer Produktions- oder Transportverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist;
      4. Litera d
        Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser) bei Tätigkeiten gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist; weitestgehende Kreislaufführung von Abwasser bei sonstigen Tätigkeiten gemäß Absatz 4,, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten des Absatz 4, Weiterverwendung von Abwasser, welches in einem Tätigkeitsbereich nicht wiederverwendet werden kann, in anderen Tätigkeitsbereichen des Absatz 4 ;,
      5. Litera e
        bevorzugter Einsatz solcher Arbeits- und Hilfsstoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
      6. Litera f
        bevorzugter Einsatz trockener Verfahren in der Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren Kreislaufführung des Waschwassers; bevorzugter Einsatz trockener Verfahren bei der Anlagenreinigung;
      7. Litera g
        Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      8. Litera h
        Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      9. Litera i
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,);
    2. Ziffer 2
      bei Anlagen gemäß Absatz 5,
      1. Litera a
        geschlossene Kreislaufführung der Zementschlempe sowie des sonstigen Produktionswassers mit Ausnahme der bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder bei Störfällen notwendigen Ableitungen;
      2. Litera b
        Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren geschlossene Kreislaufführung des Waschwassers mit Weiterverwendung der Waschwasserinhaltsstoffe in der Produktion;
      3. Litera c
        Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      4. Litera d
        Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Filtration, Chromatreduktion, Fällung/Flockung, Neutralisation) bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      5. Litera e
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,);
    3. Ziffer 3
      bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6,
      1. Litera a
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung des Niederschlagswassers von unverschmutzten Betriebs- und Anlagenflächen;
      2. Litera b
        Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktionsverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte möglich ist;
      3. Litera c
        weitestgehende Kreislaufführung des Abwassers im Produktionsprozeß, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren; mit Ausnahme der Abwasserableitung aus der Rohstoffreinigung oder aus Reinigungs- und Wartungsarbeiten geschlossene Kreislaufführung des Abwassers bei der Herstellung von Ziegeln, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik und keramischen Schleifkörpern;
      4. Litera d
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Wieder- oder Weiterverwendung der Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere von Glasur-, Engoben-, Fritten-, Gießmittel-, Plastifizierungsmittel-, Formgebungsmittel-, Schmiermittel- und Hafthilfsmittelresten;
      5. Litera e
        Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; soweit auf Grund der herzustellenden Produkte möglich Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch weniger gefährliche Arbeits- und Hilfsstoffe;
      6. Litera f
        bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung;
        bei Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung Kreislaufführung des Waschwassers;
      7. Litera g
        Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      8. Litera h
        Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flockung/Fällung, Neutralisation) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      9. Litera i
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Festgestein, Baustoff, Isolatorkeramik, Katalysatorkeramik, Leichtzuschlagstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Lagerstättenentwässerung, Grundwasser, Anlagenfläche, Produktionsverfahren, Arbeitsstoff, Rückgewinnungsmöglichkeit, Abwassermengenspitze, Direkteinleiter, Reinigungsarbeit, Glasurrest, Engobenrest, Frittenrest, Gießmittelrest, Plastifizierungsmittelrest, Formgebungsmittelrest, Schmiermittelrest,

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10011023

Dokumentnummer

NOR12140541

Alte Dokumentnummer

N8199710959U