Bundesrecht konsolidiert: AEV Massentierhaltung § 1, Fassung vom 09.03.2018

AEV Massentierhaltung § 1

Kurztitel

AEV Massentierhaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 349/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Massentierhaltung: Form der konzentrierten Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, bei welcher es nicht möglich ist, die in den anfallenden Abfällen sowie im anfallenden Abwasser enthaltenen Pflanzennährstoffe (insbesondere Stickstoff, Phosphor und Kalium) und organischen Stoffe vollständig
      1. Litera a
        im Pflanzenbau auf nachweislich zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen oder
      2. Litera b
        auf sonstige zulässige Weise (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,)
      zu verwerten.
    2. Ziffer 2
      Gülle: Pumpbares Gemisch aus tierischen Ausscheidungen, Einstreu, Futtermittelresten und Wasser (Flüssigmist).
    3. Ziffer 3
      Jauche: Feststoffarme Flüssigfraktion der Gülle mit überwiegendem Anteil an tierischem Harn.
  2. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Füttern, Tränken und Reinigen von Tieren in der Massentierhaltung;
    2. Ziffer 2
      Reinigen von Gebäuden, Anlagen oder Einrichtungen der Massentierhaltung;
    3. Ziffer 3
      Behandeln von festen oder flüssigen tierischen Ausscheidungen, Futtermittel- und Einstreuresten usw. aus der Massentierhaltung mit physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Verfahren einschließlich des Reinigens der hiezu erforderlichen Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. Absatz 4Absatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus Schlachtung und Fleischverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Fischintensivhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 4, AAEV),
    6. Ziffer 6
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  6. Absatz 6Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      weitestgehende Abtrennung der tierischen Ausscheidungen, der Futtermittel- und Einstreureste sowie der sonstigen organischen Rückstände aus der Massentierhaltung vom Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser und Rückführung in die landwirtschaftliche Produktion, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Aufbereitungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen, Medikamenten (insbesondere Antibiotika, Zytostatika und ähnliche) und Wachstumsstoffen usw. mit negativen ökotoxikologischen Auswirkungen auf die Biozönosen der Abwasserreinigungsanlagen oder der Gewässer;
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Maßnahmen zur Inaktivierung der Erreger von Tierkrankheiten oder -seuchen bei seuchenhygienischem Erfordernis nach einem von einer Fachperson oder Fachanstalt für Hygiene erarbeiteten und überwachten Entseuchungsplan; bei Erfordernis des Einsatzes von Inaktivierungsmaßnahmen bevorzugte Anwendung thermischer oder sonstiger physikalischer Abwasserdesinfektionsverfahren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von chemischen Desinfektionsverfahren, bei welchen halogenhaltige oder halogenabspaltende Desinfektionsmittel eingesetzt werden;
    4. Ziffer 4
      Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden; bevorzugter Einsatz biologischer Abwasser- oder Abluftdesodorierungstechniken;
    5. Ziffer 5
      gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungsmitteln; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen enthalten; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
    6. Ziffer 6
      Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger);
    7. Ziffer 7
      Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie auch bei Indirekteinleitern;
    8. Ziffer 8
      bei Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Strippung, Belüftung);
    9. Ziffer 9
      bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Ziffer 8,) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    10. Ziffer 10
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Futtermittelrest, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Tierseuche, Abwassertechnik, Mengenausgleich, Direktleiter, Stickstoffverbindung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

10011019

Dokumentnummer

NOR12140490

Alte Dokumentnummer

N8199710858U