Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Abwasseremissionsverordnung § 1, Fassung vom 09.02.2018

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.04.1996

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser;
    2. Ziffer 2
      Mischwasser;
    3. Ziffer 3
      Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind;
    4. Ziffer 4
      Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
    5. Ziffer 5
      Sickerwasser aus Abfalldeponien;
    6. Ziffer 6
      wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
    in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Ziffer 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Niederschlagswasser, welches überwiegend
      • Strichaufzählung
        atmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt;
      • Strichaufzählung
        Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind;
    2. Ziffer 2
      Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
    3. Ziffer 3
      untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (ÖNORM B 2400, Februar 1986);
    4. Ziffer 4
      Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau;
    5. Ziffer 5
      natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser;
    6. Ziffer 6
      Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, WRG 1959)
    in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen.
  3. Absatz 3Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Abwasser:
      Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Absatz 2, Ziffer 5, oder 6, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
    2. Ziffer 2
      Kommunales (häusliches) Abwasser:
      Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
    3. Ziffer 3
      Niederschlagswasser:
      Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet wird.
    4. Ziffer 4
      Mischwasser:
      Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 bis 6.
    5. Ziffer 5
      Abwasserreinigung:
      Behandlung eines Abwassers oder einer Abwassermischung mit dem Ziel
      1. Litera a
        Inhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu bringen und/oder
      2. Litera b
        Inhaltsstoffe zu entfernen.
    6. Ziffer 6
      Überwachung:
      Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 7,). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Ziffer 23, Soweit für diese Beurteilung der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.
    7. Ziffer 7
      Eigenüberwachung:
      Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
    8. Ziffer 8
      Fremdüberwachung:
      Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß Paragraph 134, WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde.
    9. Ziffer 9
      Mengenproportionale Probenahme:
      Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
      1. Litera a
        nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder
      2. Litera b
        in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
      gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
    10. Ziffer 10
      Zeitproportionale Probenahme:
      Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
    11. Ziffer 11
      80%-Unterschreitung:
      Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80% der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die „4 von 5“-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf zeitlich aufeinanderfolgende Meßwerte eines Parameters.
    12. Ziffer 12
      Kanalisation:
      Gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
    13. Ziffer 13
      Mischkanalisation:
      Gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem (Mischsystem).
    14. Ziffer 14
      Trennkanalisation:
      Getrennte Ableitung von Abwasser und Niederschlagswasser in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal – Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser.
    15. Ziffer 15
      Öffentliche Kanalisation:
      Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 betrieben wird.
    16. Ziffer 16
      Vermischung:
      Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser zwecks gemeinsamer Behandlung oder Ableitung.
    17. Ziffer 17
      Verdünnung:
      Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Ziffer 5, (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation und ähnliches) ablaufen.
    18. Ziffer 18
      Stichprobe:
      Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort.
    19. Ziffer 19
      Mischprobe:
      Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.
    20. Ziffer 20
      Tagesmischprobe:
      Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
    21. Ziffer 21
      Zweistunden-Mischprobe:
      Über den Zeitraum von zwei Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
    22. Ziffer 22
      Qualifizierte Stichprobe:
      Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als zwei Minuten entnommen werden.
    23. Ziffer 23
      Emissionsbegrenzung (-wert):
      Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG 1959).
    24. Ziffer 24
      Kondensation:
      Übergang eines Stoffes aus dem gasförmigen in den flüssigen Aggregatzustand bei Überschreiten der Sättigungsdichte seines Dampfes infolge Abkühlung bis zur Kondensationstemperatur oder infolge Druckerhöhung.
    25. Ziffer 25
      Wäßriges Kondensat:
      Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser im Sinne der ÖNORM B 2400, Februar 1986. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter-)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozesses oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßriges Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört oder in dem es anfällt.

Schlagworte

Aufbereitungsprozeß, Veredelungsprozeß, Weiterverarbeitungsprozeß, Produktionsprozeß, Konsumationsprozeß, Dienstleistungsprozeß, Kühlprozeß, Löschprozeß, Reinigungsprozeß, Desinfektionsprozeß, Sanitärraum, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR12139515

Alte Dokumentnummer

N8199654655J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/186/P1/NOR12139515