Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AEV Glasindustrie
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
19.08.2017
Außerkrafttretensdatum
23.05.2019
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
Satzbereiten, Schmelzen und Formgeben von Glas, Glasfasern und künstlichen Mineralfasern oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen dürfen nicht eingeleitet werden; die Anforderung gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe halogenorganische Verbindungen nicht enthalten.
(2)Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit der Tätigkeit mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen sowie Schleifschlämme der mechanischen Bearbeitung. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten.
(3)Absatz 3Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wässrigen Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen, Ätzschlamm aus der chemischen Bearbeitung sowie Abwasser aus der Reinigung von Abluft der chemischen Behandlung von Oberflächen aus Bleiglas, optischem Glas und Spezialglas. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten.
(4)Absatz 4Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen),
Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen sowie kupfer- oder silberhaltige Schlämme. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten.
(5)Absatz 5Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
Weiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen,
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen dürfen nicht eingeleitet werden; die Anforderung gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe halogenorganische Verbindungen nicht enthalten.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,), Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der elektrochemischen Abscheidung von Metallen auf Glas (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der elektrochemischen Abscheidung von Metallen auf Glas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Kunstgläsern auf der Basis von organischen Polymeren und
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 5.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 5.
(7)Absatz 7Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8)Absatz 8Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 1 bis 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz eins bis 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 1bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz eins,
Minimierung von Leckagen und Verlusten,
Kreislaufführung von Waschwasser aus der Anlagenreinigung sowie aus der Abluftreinigung,
Kreislaufführung von Kühlschmieremulsionen aus der Formgebung; bevorzugter Einsatz biologisch abbaubarer Kühlschmiermittel; vom Abwasser gesonderte Entsorgung verbrauchter nicht regenerierbarer Kühlschmieremulsionen,
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie zB Absetzung, Sieben, Abschöpfung, Neutralisation, Filtrierung, Belüftung, Ausfällung, Koagulation und Ausflockung; vom Abwasser gesonderte Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall,
Einsatz von Standardtechniken der guten Praxis für die Minderung von Emissionen aus der Lagerung flüssiger Rohstoffe und Zwischenprodukte, wie zB Sicherheitsbehälter, Inspektion/Prüfung von Tanks, Überfüllsicherungen.
bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2,
Kreislaufführung von Kühlwasser oder Kühlemulsionen, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen; bevorzugte Anwendung biologisch abbaubarer Kühlmittel in den Kühlemulsionen,
Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S1, entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe; Verzicht auf organische Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere organische Komplexbildner, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium nach einer Testdauer von 28 Tagen nicht größer als 80% ist (ÖNORM EN ISO 7827:2013 04 15),
weitestgehende Kreislaufführung des Abwassers aus der mechanischen Bearbeitung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Abwasserreinigungsanlagen in den Wasserkreislauf; Einsatz von Kohlenstoffdioxid zur Abwasserneutralisation; Wiederverwendung von Schleifmitteln,
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren,
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von verunreinigten organischen Lösemitteln, von Schleifschlämmen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall.
bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3,
Einsatz von Rückgewinnungstechniken zwecks Wiederverwertung der in den Polier-, Mattier- oder Ätzbädern eingesetzten Arbeitsstoffe,
weitestgehende Verlängerung der Standzeiten von Polier-, Mattier- oder Ätzbädern durch Einsatz von Regenerations- oder Aufkonzentrierungstechniken,
geschlossene Kreislaufführung von Waschwasser aus der Abluftreinigung; weitestgehende Kreislaufführung von Spülwässern aus der Werkstückreinigung,
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren,
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Ätzschlämmen, von Schutzlacken oder -harzen, von Rückständen aus der Abwasserreinigung sowie von verbrauchten nicht regenerierbaren Bädern als Abfall.
bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4,
Einsatz von Rückgewinnungstechniken für die verwendeten Arbeitsstoffe (insbesondere Silber),
getrennte Erfassung von kupferhaltigen und ammoniakhaltigen Abwässern zwecks Vermeidung der Bildung von Kupfer-Tetramin-Komplexen,
Kreislaufführung von Spül- und Waschwasser,
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren,
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von silber- oder kupferhaltigen Schlämmen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall.
bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5,
weitestgehend geschlossene Kreislaufführung des Produktionswassers sowie des Waschwassers aus der Abluftreinigung und der Anlagenreinigung,
bevorzugter Einsatz biologisch abbaubarer Faserbindemittel,
Einsatz physikalischer-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren wie z. B. Belebtschlamm(verfahren) und Biofiltration; vom Abwasser gesonderte Entsorgung der Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.
Schlagworte
Schutzharz, Rohstoff, Arbeitsstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschmittel, Polierbad, Mattierbad, Regenerationstechnik, Spülwasser
Im RIS seit
20.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10010938
Dokumentnummer
NOR40164432