Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 34, Fassung vom 16.12.2017

Forstgesetz 1975 § 34

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Benützungsbeschränkungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre).
  2. Absatz 2Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
    1. Litera a
      Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
    2. Litera b
      Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
    3. Litera c
      Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
    4. Litera d
      Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
    5. Litera e
      Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
  3. Absatz 3Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
    1. Litera a
      aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
    2. Litera b
      der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
    3. Litera c
      der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
  4. Absatz 4Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
  5. Absatz 5Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen
    1. Litera a
      des Absatz eins und des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, vom Waldeigentümer,
    2. Litera b
      des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach Paragraph 41, Absatz 3, erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
  6. Absatz 6Die Kennzeichnung gemäß Absatz 5, ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
  7. Absatz 7Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Absatz 2 und 3 sowie im Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz 2, Litera a bis d sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz 2, Litera e,, des Absatz 3, sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
  8. Absatz 8Im Fall einer Sperre gemäß Absatz 3, hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
  9. Absatz 9Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Absatz eins, oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 7, in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029325

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P34/NOR40029325