Bundesrecht konsolidiert: Bundesarchivgesetz § 8, Fassung vom 14.02.2010

Bundesarchivgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesarchivgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 162/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Freigabe von Archivgut zur Nutzung, Schutzfristen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsArchivgut ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erst nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz zur Nutzung gemäß Paragraph 9, freizugeben.
  2. Absatz 2Würde durch die Freigabe gemäß Absatz eins, die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder auswärtige Beziehungen oder wichtige Interessen der Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b bis e gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist, zur Nutzung freizugeben.
  3. Absatz 3Archivgut gemäß Paragraph 5, Absatz 3, darf ebenfalls erst nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren zur Nutzung freigegeben werden.
  4. Absatz 4Die Schutzfristen gemäß Absatz eins und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß Absatz 2, festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.
  5. Absatz 5Vor Ablauf der Schutzfrist gemäß Absatz 3, darf personenbezogenes Archivgut, außer im Fall der Einwilligung der Betroffenen, nur nach Ablauf von 20 Jahren ab Beginn der Schutzfrist im Einzelfall zur Nutzung freigegeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens einer Person gemäß Absatz 4, erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder
    2. Ziffer 2
      die öffentlichen Interessen an der Durchführung des Forschungsvorhabens gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen.
  6. Absatz 6Die Schutzfristen gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit bereits zugänglich war.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10010143

Dokumentnummer

NOR12128275

Alte Dokumentnummer

N7199914554O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/162/P8/NOR12128275