Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 1, Fassung vom 09.02.2018

Studienförderungsgesetz 1992 § 1

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH

Studienförderungsmaßnahmen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
    1. Ziffer eins
      Studienbeihilfen,
    2. Ziffer 2
      Versicherungskostenbeiträge,
    3. Ziffer 3
      Studienzuschüsse,
    4. Ziffer 4
      Beihilfen für Auslandsstudien und
    5. Ziffer 5
      Studienabschluss-Stipendien.
  2. Absatz 2Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Fahrtkostenzuschüsse,
    2. Ziffer 2
      Mobilitätsstipendien,
    3. Ziffer 3
      Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
    4. Ziffer 4
      Reisekostenzuschüsse,
    5. Ziffer 5
      Sprachstipendien,
    6. Ziffer 6
      Leistungsstipendien,
    7. Ziffer 7
      Förderungsstipendien und
    8. Ziffer 8
      Studienunterstützungen
    zuerkannt werden.
  3. Absatz 3Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
  4. Absatz 4Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40181973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P1/NOR40181973