Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 62, Fassung vom 21.07.2018

Schulunterrichtsgesetz § 62

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

Paragraph 62,
  1. Absatz einsLehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (Paragraph 19, Absatz eins,) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (Paragraph 3, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.
  2. Absatz 2Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
  3. Absatz 3An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher und Freizeitpädagogen eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Freizeitpädagogen sowie Erziehungsberechtigten dienen.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40130087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P62/NOR40130087