Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 46, Fassung vom 20.09.2009

Schulunterrichtsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen, schulfremde Werbung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsSammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig. Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64,), im übrigen die Schulbehörde erster Instanz - für allgemeinbildende Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz - zuständig. Die Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern (Paragraph 59,) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
  2. Absatz 2Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (Paragraph 13,) oder schulbezogene Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) sind, darf in der Schule nur mit Bewilligung organisiert werden. Zur Erteilung der Bewilligung ist das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zuständig. Ferner kann die Bewilligung durch die Schulbehörde erster Instanz erteilt werden; sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer Schulen, für die verschiedene Schulbehörden in erster Instanz zuständig sind, organisiert werden soll, kann die Bewilligung von der für alle diese Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen Schulbehörde erteilt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt sowie eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen (Paragraph 2 a, Absatz eins, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,).
  3. Absatz 3In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Klassenforum

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126601

Alte Dokumentnummer

N7199660447J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P46/NOR12126601