Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.1974
Außerkrafttretensdatum
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Übungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsMündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2)Absatz 2Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3)Absatz 3Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4)Absatz 4Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.
Schlagworte
Erlebenisbereich
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Gesetzesnummer
10009375
Dokumentnummer
NOR12119633
Alte Dokumentnummer
N7197428362L