Bundesrecht konsolidiert: Leistungsbeurteilungsverordnung § 6, Fassung vom 19.10.2017

Leistungsbeurteilungsverordnung § 6

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1974

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Übungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsMündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
  2. Absatz 2Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
  3. Absatz 3Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
  4. Absatz 4Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.

Schlagworte

Erlebenisbereich

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR12119633

Alte Dokumentnummer

N7197428362L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/371/P6/NOR12119633