Bundesrecht konsolidiert: Leistungsbeurteilungsverordnung § 8, Fassung vom 08.07.2015

Leistungsbeurteilungsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schriftliche Überprüfungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSchriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
    1. Litera a
      Tests,
    2. Litera b
      Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
  2. Absatz 2Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,)

  3. Absatz 4Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
  4. Absatz 5Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
    1. Litera a
      in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,
    2. Litera b
      in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
    3. Litera c
      in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
    4. Litera d
      in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 50 Minuten,
    5. Litera e
      in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und
    6. Litera f
      in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr).
  5. Absatz 6Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
  6. Absatz 7An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
  7. Absatz 8Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
  8. Absatz 9Die Aufgabenstellungen nach Absatz eins, Litera a, sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
  9. Absatz 10Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
  10. Absatz 11Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
    1. Litera a
      in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
    2. Litera b
      in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
    3. Litera c
      in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
    4. Litera d
      in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
    5. Litera e
      in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und
    6. Litera f
      in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport.
  11. Absatz 12Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Absatz 11, Litera a und b sinngemäß Anwendung. Soweit schriftliche Überprüfungen danach zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
  12. Absatz 13Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
  13. Absatz 14Paragraph 7, Absatz 11, ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (Paragraph eins, Absatz 2,) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR40140155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/371/P8/NOR40140155