Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Abschnitt I
Universität Klagenfurt
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe der im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf den Gebieten der Kulturwissenschaften sowie der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik.Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe der im Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf den Gebieten der Kulturwissenschaften sowie der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik. (2)Absatz 2Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe besonderer studienrechtlicher Vorschriften auf den ihr anvertrauten Gebieten der Wissenschaften die Durchführung von ordentlichen Studien gemäß § 13 und § 13a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sowie von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, insbesondere zur Fortbildung und für höhere Studien.Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe besonderer studienrechtlicher Vorschriften auf den ihr anvertrauten Gebieten der Wissenschaften die Durchführung von ordentlichen Studien gemäß Paragraph 13 und Paragraph 13 a, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sowie von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, insbesondere zur Fortbildung und für höhere Studien.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 803/1993
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009319
Dokumentnummer
NOR12118960
Alte Dokumentnummer
N7197010943O