Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung des Linzer Hochschulfonds
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 1. Errichtung.Paragraph eins, Errichtung.
(1)Absatz einsZwecks Aufbringung von Mitteln zur Errichtung und zum Betrieb der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz (§ 6 lit. k des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1962), im folgenden kurz als „Hochschule“ bezeichnet, wird ein Linzer Hochschulfonds, im folgenden kurz als „Fonds“ bezeichnet, mit dem Sitze in Linz errichtet.Zwecks Aufbringung von Mitteln zur Errichtung und zum Betrieb der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz (Paragraph 6, Litera k, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1962,), im folgenden kurz als „Hochschule“ bezeichnet, wird ein Linzer Hochschulfonds, im folgenden kurz als „Fonds“ bezeichnet, mit dem Sitze in Linz errichtet. (2)Absatz 2Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3)Absatz 3Er untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht kann die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einstellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Gesetzesnummer
10009269
Dokumentnummer
NOR12118396
Alte Dokumentnummer
N7196210809O