Bundesrecht konsolidiert: Errichtung des Linzer Hochschulfonds § 1, Fassung vom 09.02.2018

Errichtung des Linzer Hochschulfonds § 1

Kurztitel

Errichtung des Linzer Hochschulfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph eins, Errichtung.

  1. Absatz einsZwecks Aufbringung von Mitteln zur Errichtung und zum Betrieb der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz (Paragraph 6, Litera k, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1962,), im folgenden kurz als „Hochschule“ bezeichnet, wird ein Linzer Hochschulfonds, im folgenden kurz als „Fonds“ bezeichnet, mit dem Sitze in Linz errichtet.
  2. Absatz 2Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
  3. Absatz 3Er untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht kann die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einstellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009269

Dokumentnummer

NOR12118396

Alte Dokumentnummer

N7196210809O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/189/P1/NOR12118396