Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 7a, Fassung vom 23.02.2018

Schulorganisationsgesetz § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Modellversuche an allgemein bildenden höheren Schulen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsAn allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe römisch eins im Sinne der Paragraphen 21 a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag des Landesschulrates und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Absatz eins, hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.
  3. Absatz 3Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.
  4. Absatz 4Vor der Einführung eines Modellversuches ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
  5. Absatz 5Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.
  6. Absatz 6Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40138310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P7a/NOR40138310