(2)Absatz 2Wenn den zuständigen Schulbehörden für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der zuständigen Schulbehörde, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die zuständige Schulbehörde oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).Wenn den zuständigen Schulbehörden für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Absatz eins, der zuständigen Schulbehörde, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Absatz eins, dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die zuständige Schulbehörde oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, obliegt die Regelung im Sinne des Absatz eins, gemäß Paragraph 33 a, Absatz 3, dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).