Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 8a, Fassung vom 28.04.2015

Schulorganisationsgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
    1. Litera a
      bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
    2. Litera b
      bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
    3. Litera c
      bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
    4. Litera d
      unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,
    5. Litera e
      unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,
    6. Litera f
      bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und
    7. Litera g
      bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.
    Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2Wenn den zuständigen Schulbehörden für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Absatz eins, der zuständigen Schulbehörde, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Absatz eins, dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die zuständige Schulbehörde oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, obliegt die Regelung im Sinne des Absatz eins, gemäß Paragraph 33 a, Absatz 3, dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
  3. Absatz 2 aAn in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Absatz eins und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.
  4. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Anstelle der Absatz eins und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. römisch IV Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)

  5. Absatz 4Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Absatz eins, dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Schlagworte

Eröffnungszahl

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40150840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8a/NOR40150840