Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 2, Fassung vom 23.03.2018

Denkmalschutzgesetz § 2

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

2. Abschnitt
Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

  1. Paragraph ,
    2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (Paragraph 26 f,) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Absatz 2,) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.
  2. Ziffer 2
    Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich um mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des Paragraph eins, Absatz 9, eines unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und Gartenanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 12, hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.
  3. Ziffer 3
    Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen (Ensembles) oder beweglichen Denkmalen (Sammlungen) nicht zu ersetzen.
  4. Ziffer 4
    Auf die besonderen Bestimmungen für Archivalien (Paragraphen 24, ff) wird verwiesen.
  1. Absatz 2Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.
  2. Absatz 3Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Absätzen 1 und 2, gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, (in den Fassungen vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978,), Paragraph 6, Absatz 2 und 5, Paragraph 9, Absatz 3, sowie Paragraph 25 a, bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt), ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß Paragraph 3, (Unterschutzstellung durch Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu einer Einheit erklärt werden.
  3. Absatz 4Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß Paragraph eins, Absatz 9, mitumfassten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Absatz eins und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins,

Schlagworte

Parkanlage

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128289

Alte Dokumentnummer

N7199914686O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P2/NOR12128289