(5)Absatz 5Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der MitDie Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (Paragraph eins, Absatz 12,) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist - bei sonstiger Nichtigkeit - das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.