Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 5, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 5

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausführung des Bauwerks

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
  2. Absatz 2Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß
    1. Ziffer eins
      die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
    2. Ziffer 2
      die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG anwenden,
    3. Ziffer 3
      die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Baustellenkoordinator hat
    1. Ziffer eins
      die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
    2. Ziffer 2
      für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
    3. Ziffer 3
      den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
  4. Absatz 4Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.

Schlagworte

Sicherheitsplan

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR40026536