Bundesrecht konsolidiert: Bildschirmarbeitsverordnung § 6, Fassung vom 21.10.2018

Bildschirmarbeitsverordnung § 6

Kurztitel

Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BS-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Belichtung und Beleuchtung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, daß die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.
  2. Absatz 2Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.
  3. Absatz 3Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, daß ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115557

Alte Dokumentnummer

N6199851775L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/124/P6/NOR12115557