Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 45, Fassung vom 17.08.2018

Arbeitsstättenverordnung § 45

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Maßnahmen nach Absatz 2 bis 6 sind zu treffen:
    1. Ziffer eins
      in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (Paragraph 43,) oder einer Brandschutzgruppe (Paragraph 44,) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;
    2. Ziffer 2
      in Arbeitsstätten, in denen der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;
    3. Ziffer 3
      in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmer/innen zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
  3. Absatz 3Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
    2. Ziffer 2
      die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die durchgeführten Brandschutzübungen und
    4. Ziffer 4
      alle Brände und deren Ursachen.
  4. Absatz 4Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
  5. Absatz 5Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
  6. Absatz 6Alle Arbeitnehmer/innen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Brandalarmübung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115167

Alte Dokumentnummer

N6199813073U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/368/P45/NOR12115167