(2)Absatz 2Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das in Abs. 1 festgesetzte Ausmaß ist nur für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind, wennEine Verlängerung der Arbeitszeit über das in Absatz eins, festgesetzte Ausmaß ist nur für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind, wenn
unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und
andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.