Bundesrecht konsolidiert: Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 3, Fassung vom 21.11.2018

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 3

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit über die nach Paragraph 2, zulässige Dauer um zwei Stunden pro Tag verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden, die Wochenarbeitszeit
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und
    2. Ziffer 2
      in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 50 Stunden
    nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das in Absatz eins, festgesetzte Ausmaß ist nur für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind, wenn
    1. Ziffer eins
      unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und
    2. Ziffer 2
      andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
  3. Absatz 3Der/die Arbeitgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten im Sinne des Absatz 2, dem Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Arbeitnehmer/innen zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112071

Alte Dokumentnummer

N6199656935J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P3/NOR12112071