Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 91, Fassung vom 25.09.2018

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

8. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Arbeitnehmerschutzbeirat

Paragraph 91,
  1. Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,),
    1. Ziffer 2
      zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    2. Ziffer 3
      zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
    3. Ziffer 4
      zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    4. Ziffer 5
      zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    5. Ziffer 6
      zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
    6. Ziffer 7
      zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
    7. Ziffer 8
      zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
  3. Absatz 3Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter von Österreichs Energie an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswirtschaft berührt werden.

  1. Absatz 4Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
  2. Absatz 5Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
  3. Absatz 6Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
  4. Absatz 7Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
  5. Absatz 8Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40145558

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P91/NOR40145558