Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 71, Fassung vom 26.05.2018

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 71

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zu Abs. 2: Zum In-Kraft-Treten vgl. § 114 Abs. 3, BGBl. II Nr. 253/2001 (§ 21 Abs. 2), BGBl. II Nr. 309/2004 (§ 22 Abs. 1) und BGBl. II Nr. 221/2010 (§ 13 Abs. 2).

Text

Arbeitskleidung

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
  2. Absatz 2Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108968

Alte Dokumentnummer

N6199438171J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P71/NOR12108968