Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktservicegesetz § 30, Fassung vom 26.09.2016

Arbeitsmarktservicegesetz § 30

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDas Arbeitsmarktservice hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im 2. und 3. Hauptstück genannten Leistungen so gestalten zu können, daß sie der Erreichung des in Paragraph 29, genannten Zieles bestmöglich dienen.
  2. Absatz 2Das Arbeitsmarktservice hat für die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt zu sorgen.
  3. Absatz 3Soweit das Arbeitsmarktservice Aufgaben gemäß Absatz 2, nicht selbst besorgen kann oder deren Besorgung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Aufgaben auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen oder Beteiligung an solchen, besorgt werden. Durch eine solche vertragliche Vereinbarung dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.

Schlagworte

Arbeitsmarktstatistik, Grundlagenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108629

Alte Dokumentnummer

N6199436600J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P30/NOR12108629