Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 61, Fassung vom 21.02.2018

Bauarbeiterschutzverordnung § 61

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung von Gerüsten

Paragraph 61,
  1. Absatz einsGerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
  2. Absatz 2Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
  3. Absatz 3Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)

  4. Absatz 5Über die Überprüfungen nach Absatz eins bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 besteht.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40112433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P61/NOR40112433