Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 13a, Fassung vom 22.09.2018

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 13a

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsBestehen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen, zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen, besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern von diesen Unfällen Arbeitnehmer/innen betroffen sind, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.
  2. Absatz 2Schifffahrtsunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffführers/der Schiffführerin eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
  3. Absatz 3Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers/der Triebfahrzeugführerin oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40137977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P13a/NOR40137977