Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 95
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz einsDer Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.
(2)Absatz 2Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(3)Absatz 3Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung binnen vier Wochen beim Gericht anfechten, wenn
die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht, oder
eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die den Betriebsinhaber zur Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht besteht, der Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) oder die Arbeitnehmer zum Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung erheblich beigetragen haben und die Auflösung unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Errichtungsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097067
Alte Dokumentnummer
N6197422979L