Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 82, Fassung vom 22.02.2017

Gehaltsgesetz 1956 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für besondere Gefährdung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
  2. Absatz 2Die Vergütung nach Absatz eins, erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
    2. Ziffer 2
      den nach Absatz 2, der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.
    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
  4. Absatz 4Abweichend vom Absatz 2, beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, abzüglich 1/173,2 der sich aus Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Vergütung.
  5. Absatz 5Ergeben sich bei Berechnung der nach den Absatz 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.
  6. Absatz 6Auf die nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 a, Absatz 2,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  7. Absatz 6 aErfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.
  8. Absatz 7Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  9. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden.

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40168454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P82/NOR40168454