Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 27, Fassung vom 27.10.2016

Gehaltsgesetz 1956 § 27

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Bemessung der Abfertigung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,
    1. Ziffer eins
      im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  2. Absatz 2Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
    3 Jahren das Zweifache,
    5 Jahren das Dreifache,
    10 Jahren das Vierfache,
    15 Jahren das Sechsfache,
    20 Jahren das Neunfache,
    25 Jahren das Zwölffache
    des Monatsbezuges.
  3. Absatz 2 aFür Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
    2. Ziffer 2
      wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
    3. Ziffer 3
      wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Absatz 4, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
  4. Absatz 3Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  5. Absatz 4Wird ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  6. Absatz 5Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 4: BGBl. Nr. 288/1988, Art. IX

Schlagworte

Reaktivierung, Austritt, Kündigung, Mitarbeitervorsorge

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40168430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P27/NOR40168430