Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 82b, Fassung vom 24.10.2016

Gehaltsgesetz 1956 § 82b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82b

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

Paragraph 82 b,
  1. Absatz einsEinem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2Nachtdienst gemäß Absatz eins, leistet,
    1. Ziffer eins
      wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und
    2. Ziffer 2
      in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, hat.
  3. Absatz 3Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  4. Absatz 4Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach Paragraph 82 a, um 4,918 Promille des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, je Nachtdienst im Sinne des Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40168456

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P82b/NOR40168456