(4)Absatz 4Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 4,918 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wennDer Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach Paragraph 82 a, um 4,918 Promille des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, je Nachtdienst im Sinne des Absatz eins,, wenn
das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder
der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.