Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 58, Fassung vom 27.09.2016

Gehaltsgesetz 1956 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz einsEine Dienstzulage gebührt
    1. Ziffer eins
      den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
    2. Ziffer 2
      den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
    3. Ziffer 3
      den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
    4. Ziffer 4
      den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
    5. Ziffer 5
      dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
    6. Ziffer 6
      den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
    7. Ziffer 7
      den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
    8. Ziffer 8
      den Abteilungsvorständen an Bundessportakademien,
    9. Ziffer 9
      den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik eingegliedert sind,
    10. Ziffer 10
      den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
    11. Ziffer 11
      den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
    12. Ziffer 12
      den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
    13. Ziffer 13
      den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.
  2. Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

  3. Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 80,0 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 145,9 €.
  4. Absatz 5Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachlehrern an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. Ziffer 2
      Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. Ziffer 3
      Lehrern für Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen,
    4. Ziffer 4
      Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen.
    Lehrern, die auf den in Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
  5. Absatz 6Die im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungs-gruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

88,1

124,6

176,3

L 2b 1

27,4

37,5

53,7

Die Zulagenstufe 2 gebührt in der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 5 (7. Monat), die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (7. Monat). In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich die erforderliche Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe um sechs Monate. In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachenlehrpersonen an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 44,6 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 13,2 €.
  1. Absatz 7Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
  2. Absatz 8Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,).

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

Anmerkung

Art. II Abs. 3 der 28. GG-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975;
Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl.Nr. 662/1977.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206458

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P58/NOR40206458