(4)Absatz 4Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.