Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 90, Fassung vom 04.07.2015

Gehaltsgesetz 1956 § 90

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abfertigung

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDer Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.
  2. Absatz 2Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
    1. drei
      Jahren
      das Zweifache
       
    2. sechs
      Jahren
      das Dreifache
       
    3. neun
      Jahren
      das Vierfache
       

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

  1. Absatz 3Die Abfertigung nach Absatz 2, gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten
    1. Ziffer eins
      nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und
    2. Ziffer 2
      kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  2. Absatz 4Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  3. Absatz 5Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40089009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P90/NOR40089009