(1)Absatz einsDer Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.