Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 294, Fassung vom 01.05.2016

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 294

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 294

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 294,
  1. Absatz einsBei Anwendung des Paragraph 292, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben)
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2001,)
    1. Litera c
      die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
    gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera c, 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.
  2. Absatz 2Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der nach Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
  3. Absatz 3Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
  4. Absatz 4Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (Paragraph 292, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) anzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40114498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P294/NOR40114498