Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 63, Fassung vom 26.04.2017

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 63

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach Paragraph 112, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.
  2. Absatz 2Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Absatz eins, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
    1. Ziffer eins
      eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
    2. Ziffer 2
      einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
    einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  3. Absatz 3Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40103771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P63/NOR40103771