Bundesrecht konsolidiert: Angestelltengesetz Art. 1 § 16, Fassung vom 02.12.2016

Angestelltengesetz Art. 1 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Remuneration.

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFalls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
  2. Absatz 2Dem Angestellten, dessen Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092385

Alte Dokumentnummer

N6192118224L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P16/NOR12092385