Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten § 80, Fassung vom 09.12.2016

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

Paragraph 80,
  1. Absatz einsFür die teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gelten die entsprechend der Verlegungsart des teilweise oberirdischen Lagerbehälters (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen über die oberirdische Lagerung und über die unterirdische Lagerung; hinsichtlich der zulässigen Lagermengen sowie der allenfalls erforderlichen Schutzzonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen über die oberirdische Lagerung in Lagerbehältern.
  2. Absatz 2Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten auch teilweise oberirdisch gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084755

Alte Dokumentnummer

N5199450852J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P80/NOR12084755