Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
28.02.2023
Abkürzung
VbF
Index
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn
Text
Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsFür die teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gelten die entsprechend der Verlegungsart des teilweise oberirdischen Lagerbehälters (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen über die oberirdische Lagerung und über die unterirdische Lagerung; hinsichtlich der zulässigen Lagermengen sowie der allenfalls erforderlichen Schutzzonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen über die oberirdische Lagerung in Lagerbehältern.
(2)Absatz 2Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten auch teilweise oberirdisch gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084755
Alte Dokumentnummer
N5199450852J